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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.