Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.