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Fassungsvergleich zu Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden 1
Art. 6neu
in Kraft ab 04.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 16/1999 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.