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Fassungsvergleich zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ausdruck „unter den gleichen Umständen“
Im Sinne dieses Abkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, daß alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden. Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können.