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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1965 · idF BGBl. Nr. 52/1965 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Das vorliegende Abkommen berührt nicht:
1. die den Flüchtlingen durch die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 zuerkannten Rechte,
2. die Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze.