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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 278/1965 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.