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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.03.1969 · idF BGBl. Nr. 92/1969 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.