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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 08.08.1969 · idF BGBl. Nr. 329/1969 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Weitergehende Rechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die österreichischen Staatsbürgern oder Deutschen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften eingeräumt werden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.