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Fassungsvergleich zu Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.06.1985 · idF BGBl. Nr. 96/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.