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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.07.1972 · idF BGBl. Nr. 259/1972 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem oder konsularischem Wege zu notifizieren.