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Fassungsvergleich zu Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 24.01.1986 · idF BGBl. Nr. 513/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellungen im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.