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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 24.07.1975 · idF BGBl. Nr. 390/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Abkommen findet für die Französische Republik nur Anwendung auf ihr europäisches Hoheitsgebiet. Die Französische Republik kann durch Erklärung gegenüber der Republik Österreich dieses Abkommen auf jedes der französischen Departements und Territorien außerhalb von Europa ausdehnen. Eine solche Ausdehnung tritt sechzig Tage nach Erhalt dieser Erklärung in Kraft.