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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.09.1977 · idF BGBl. Nr. 435/1977 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 2, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.