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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 573/1977 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.