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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.06.1979 · idF BGBl. Nr. 212/1979 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.