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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1980 · idF BGBl. Nr. 380/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerausweis) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.