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Fassungsvergleich zu Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.06.1980 · idF BGBl. Nr. 308/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ist in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern ein und dieselbe Person mit verschiedenen Familiennamen oder Vornamen bezeichnet, so haben die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen.
Zu diesem Zweck können die Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.