Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.07.1982 · idF BGBl. Nr. 246/1982 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Für die Zeit der Dienstverwendung der in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen unterliegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder derselben Regelung wie die in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen, sofern sie Inhaber gültiger thailändischer oder österreichischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.