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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 19.05.1983 · idF BGBl. Nr. 193/1983 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.