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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1983 · idF BGBl. Nr. 64/1983 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerschein) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.