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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (Monaco) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.09.1983 · idF BGBl. Nr. 404/1983 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen rückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.