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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 471/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Bahnsteige 1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4b, 5b, 6, 7, 8, 9, 11b und 13;
b) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Stumpfgleise 10b, 12b und 14b;
c) die im Aufnahmegebäude gelegenen Restaurations- und Buffeträume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
2. den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen im zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes sowie alle Verbindungswege.