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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 470/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.