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Fassungsvergleich zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Grenzübertritt aus dienstlichen Gründen
(1) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und Angehörige der öffentlichen Verkehrsbetriebe der beiden Staaten, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund innerstaatlichen Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone dienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem Zweck die Grenze mit einem von ihrer Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweis überschreiten und sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Grenzzone aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen.