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Fassungsvergleich zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) In Gewahrsam genommene Personen benötigen beim Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk.
(2) Sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel sind von den für den Warenverkehr über die Grenze geltenden Verboten und Beschränkungen befreit. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen.