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Fassungsvergleich zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ersuchen nach Artikel 5 müssen Gegenstand und Zweck des Verfahrens, in dem Amts- oder Rechtshilfe geleistet werden soll, bezeichnen und die zur Erledigung erforderlichen Angaben enthalten.