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Fassungsvergleich zu Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1996 · idF BGBl. Nr. 594/1996 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Seuchen in benachbarten Gebieten des anderen Vertragsstaates vorübergehend aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hierüber auf diplomatischem Wege unverzüglich in Kenntnis zu setzen.