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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 34/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifiziern (Anm.: richtig: notifizieren).
GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.