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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, daß die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind.