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Fassungsvergleich zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Alle aus diesem Abkommen hervorgehenden Formen der Zusammenarbeit werden in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgewickelt.