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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 189/1998 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(2) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.