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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 07.04.1925 · idF BGBl. Nr. 122/1925 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Unter Aufhebung des Artikels 33 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 ist zwischen den beiden Regierungen das in Anlage C enthaltene Tierseuchenübereinkommen geschlossen worden, das ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist.
Es tritt gleichzeitig mit diesem Vertrage in Kraft, kann aber von jedem der beiden vertragschließenden Teile selbständig mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.