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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR 1
Art. 6neu
in Kraft ab 17.02.1956 · idF BGBl. Nr. 193/1956 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Unter Beachtung der Bedingungen, die für eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden folgende Gegenstände von Zöllen und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit werden:
a) Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände verwendet werden können;
b) Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile, die zur Durchführung von Proben, Experimenten und Reparaturen eingeführt werden;
c) Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse, die üblicherweise im Handel verwendet werden und für den Warentransport vorgesehen sind;
d) Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerbe bestimmt sind.
Schlagworte
Einfuhr, Handelsvertrag