Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.10.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1960 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsregierungen gewährleisten die Durchführung der nach Artikel 5 Absatz (b) verfügten Maßnahmen und der nach Artikel 11 Absatz (e) vom Präsidenten des Gerichtes erlassenen Anordnungen; sie veranlassen erforderlichenfalls, daß Zuwiderhandlungen durch deren Urheber abgestellt werden.