Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Die Vertragsstaaten werden die Veranstaltung von Ausstellungen und von Wochen der österreichisch-bulgarischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.