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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 6neu
in Kraft ab 22.04.1972 · idF BGBl. Nr. 113/1972 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Die Vertragsstaaten werden die Veranstaltung von Ausstellungen und von Wochen der österreichisch-bulgarischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.