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Fassungsvergleich zu Handels- und Zahlungsabkommen - China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Zahlungsabkommen - China 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 232/1973 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsparteien setzen voraus, daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu marktgerechten Preisen erfolgen werden. Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.