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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr:
a) Waren zur Verwendung als Muster;
b) Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken bestimmt sind;
c) Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
d) Werkzeuge und Geräte, die von im anderen Vertragsstaat wohnhaften Personen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet werden;
e) mit einer Ladung eingehende Behälter, Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel, die wieder rückgebracht werden;
f) Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;
g) Waren zu anderen Zwecken, soweit die Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.