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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 22.09.1976 · idF BGBl. Nr. 532/1976 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.