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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 154/1979 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
a) Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.
b) Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.