Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und Vertrieb von Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen sowie Initiativen einer gemeinsamen regionalen Fremdenverkehrswerbung weiterhin fördern und unterstützen. Sie werden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den in ihrem Lande weilenden Touristen des jeweils anderen Staates den Erwerb ihrer bedeutendsten einheimischen Tages- und Wochenzeitungen zu ermöglichen.