Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
i) Intensivierung und Koordinierung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen,
ii) Prüfung der Vorschläge, die die Verbesserung der Durchführung dieses Abkommens erzielen sollen, und
iii) Ausarbeitung von Vorschlägen zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen, die während der Durchführung von Projekten gemäß diesem Abkommen entstanden sind.