Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Für den Fall von Ereignissen, die zwar nicht einen Notfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b darstellen, aber geeignet sind, Besorgnis in der Bevölkerung einer Vertragspartei oder der Vertragsparteien auszulösen, geben die Vertragsparteien Informationen im Sinne von Artikel 2.