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Fassungsvergleich zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Für den Fall von Ereignissen, die zwar nicht einen Notfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b darstellen, aber geeignet sind, Besorgnis in der Bevölkerung einer Vertragspartei oder der Vertragsparteien auszulösen, geben die Vertragsparteien Informationen im Sinne von Artikel 2.