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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens in die Vereinigte Republik Tansania entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.