Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Fiskalzölle
1. Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 auch auf Fiskalzölle Anwendung.
2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.