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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 14××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 14 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahlerzeuger, -verbraucher und -händler diese Informationen liefern.
(2) Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteiligen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden. Unbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.
(3) Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemeinen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.
Schlagworte
Stahlverbraucher, Stahlhändler, Investitionsprojekt