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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll A××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll A 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 478/1993 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die EFTA-Staaten und Rumänien überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Rumänien Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.