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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen in der Republik Uganda im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.