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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 887/1994 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in Grenzregionen auf dem Gebiet des Tourismus zusammenarbeiten, wobei die in den jeweiligen Gebieten vorhandenen tourismusrelevanten Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung der Umwelt entsprechend genutzt bzw. verbessert und ausgebaut werden soll.