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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Überprüfung
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die beim Funktionieren gewonnenen Erfahrungen. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.