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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Konsultationen und Streitbeilegung
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.